Datenschutz

Da­ten­schutz

Die SGG/SSG-Graphologinnen und –Graphologen befolgen die Richtlinien des Datenschutzgesetzes.

Die Schriftautorin/der Schriftautor muss ihr/sein Einverständnis zur Analyse der Handschrift geben.

Die Abgabe einer Handschriftprobe, einer handschriftlichen Bewerbung oder eines handschriftlichen Briefes bei einer Bewerbung soll in Text oder Begleittext ein explizites Einverständnis zur graphologischen Beurteilung enthalten.

Der schriftliche Bericht mit der graphologischen Beurteilung gehört dem Auftraggeber, der die Verantwortung für deren Verwendung trägt. Er kann aber von der Schriftautorin, vom Schriftautor eingesehen werden, entweder beim Auftraggeber oder beim Graphologen, je nach Absprache.

Die SGG/SSG-Mitglieder sind an die Schweigepflicht gebunden.

Der Name der Graphologin/des Graphologen muss in der schriftlichen Analyse aufgeführt sein.

Auf Wunsch muss der Schriftautorin, dem Schriftautor vom Auftraggeber kostenlos eine Kopie der schriftlichen Analyse abgegeben werden.